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Anl. 1

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Beitritt Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 90/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel römisch eins des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischer Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel römisch eins dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den fünf Unterzeichnerregierungen und der Regierung der Italienischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den fünf Unterzeichnerregierungen Anwendung finden werden.

Gemeinsame Erklärung zum Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien über Drittstaaten

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 nehmen die Vertragsparteien, von dem Wunsch geleitet, daß der gewerbliche Warenverkehr sowie die verkehrsgewerberechtlichen und verkehrstechnischen Kontrollen an den Grenzen bei Beförderungen zwischen den Vertragsparteien, die über einen Drittstaat führen, erleichtert werden, zur Kenntnis, daß die Regierung der Italienischen Republik sich verpflichtet, die hierzu erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen möglichst kurzfristig nach der Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls zu treffen. Die durch Kontrollen und Formalitäten an diesen Grenzen verursachten Aufenthalte und Kosten werden auf das bei den übrigen Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinschaftsrechts übliche Maß beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006041

Dokumentnummer

NOR12066329

Alte Dokumentnummer

N4199763181J