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§ 3 UBASG

Fassungen
24.07.1999 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 324.07.199930.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008
§ 301.01.199823.07.1999 BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unabhängiger Bundesasylsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008

Abkürzung

UBASG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unvereinbarkeit

Paragraph 3, (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben die
    1. Ziffer eins
      sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
    2. Ziffer 2
      die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
    3. Ziffer 3
      sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind auf die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Absatz eins, sowie für die Dauer der Funktion des Bundespräsidenten, Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Bundesasylsenat.

Gesetzesnummer

10006051

Dokumentnummer

NOR12067184

Alte Dokumentnummer

N4199914209O