Rechtstracker.at

§ 3 UBASG

Fassungen
01.01.1998 bis 23.07.1999 — BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 324.07.199930.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008
§ 301.01.199823.07.1999 BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unabhängiger Bundesasylsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 77/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Abkürzung

UBASG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unvereinbarkeit

Paragraph 3, (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben die
    1. Ziffer eins
      sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
    2. Ziffer 2
      die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
    3. Ziffer 3
      sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

Gesetzesnummer

10006051

Dokumentnummer

NOR12066531

Alte Dokumentnummer

N4199763706J