Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unabhängiger Bundesasylsenat
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unabhängigkeit, Ende des Amtes
§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach § 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.Paragraph 4, (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach Paragraph 38, AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.
(2)Absatz 2,Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet
durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder
mit der Enthebung vom Amt.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung eines Amtes enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn
ihm über sein Ansuchen die Verwendung bei einer anderen Dienststelle des Bundes zugesagt wurde oder
sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, daß die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre oder
das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert.
(4)Absatz 4,Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 2 findet § 13 Abs. 4 Anwendung.Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Absatz 3, Ziffer 2, findet Paragraph 13, Absatz 4, Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12066532
Alte Dokumentnummer
N4199763707J