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§ 7 UBASG

Fassungen
01.01.1998 bis 23.07.1999 — BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200630.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008
§ 724.07.199931.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 128/1999
§ 701.01.199823.07.1999 BGBl. I Nr. 77/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unabhängiger Bundesasylsenat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 77/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999danach: BGBl. I Nr. 128/1999

Abkürzung

UBASG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 7, (1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglieder. Abweichend davon ist eine Beschwerde einem Senat zuzuweisen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Vorsitzende dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt oder
  2. Ziffer 2
    wenn das zur Entscheidung zuständige Mitglied der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet ist.
  1. Absatz 2,Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres
    1. Ziffer eins
      die Bildung aus drei Mitgliedern bestehender Senate zu beschließen und deren Vorsitzende und Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu bestimmen und
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsverteilung für die Einzelmitglieder vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Vollversammlung hat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn dies insbesondere wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung eines Senates oder einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
  3. Absatz 4,Wenn die Vollversammlung
    1. Ziffer eins
      bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für dieses Kalenderjahr oder
    2. Ziffer 2
      eine notwendige Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Absatz 3, nicht innerhalb von sechs Wochen
    beschlossen hat, hat der Vorsitzende eine vorläufige Geschäftsverteilung zu erlassen. Diese gilt solange, bis sie durch eine von der Vollversammlung beschlossene Geschäftsverteilung ersetzt wird. Der Vorsitzende muß spätestens vier Wochen nach Erlassung der Geschäftsverteilung eine Sitzung der Vollversammlung zur Erlassung der dauernden Geschäftsverteilung einberufen.
  4. Absatz 5,Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Gesetzesnummer

10006051

Dokumentnummer

NOR12066535

Alte Dokumentnummer

N4199763710J