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Art. 1

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 27/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 27/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktikantenabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 27/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Praktikanten im Sinne dieses Abkommen sind Arbeitnehmer, die
    1. Litera a
      Staatsbürger der Republik Österreich mit Wohnsitz in der Republik Österreich oder Staatsbürger der Republik Ungarn mit Wohnsitz in der Republik Ungarn sind,
    2. Litera b
      eine Berufsausbildung besitzen oder über vergleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,
    3. Litera c
      zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse eine vorübergehende Beschäftigung im anderen Staat ausüben und
    4. Litera d
      bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht älter als 35 Jahre sind.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Abkommens (weiter „zuständige Stellen“ genannt) sind:
    1. Litera a
      auf ungarischer Seite:
      das Arbeitsministerium der Republik Ungarn;
    2. Litera b
      auf österreichischer Seite:
      das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich und das Arbeitsministerium der Republik Ungarn arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte österreichisch-ungarische Kommission eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern eines jeden Vertragsstaates besteht. Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Ungarn zusammen.

Schlagworte

Berufskenntnis

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10006064

Dokumentnummer

NOR12066634

Alte Dokumentnummer

N4199811395U