Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praktikantenabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Praktikanten im Sinne dieses Abkommen sind Arbeitnehmer, die
Staatsbürger der Republik Österreich mit Wohnsitz in der Republik Österreich oder Staatsbürger der Republik Ungarn mit Wohnsitz in der Republik Ungarn sind,
eine Berufsausbildung besitzen oder über vergleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,
zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse eine vorübergehende Beschäftigung im anderen Staat ausüben und
bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht älter als 35 Jahre sind.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Abkommens (weiter „zuständige Stellen“ genannt) sind:
auf ungarischer Seite:
das Arbeitsministerium der Republik Ungarn;
auf österreichischer Seite:
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigen.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich und das Arbeitsministerium der Republik Ungarn arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte österreichisch-ungarische Kommission eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern eines jeden Vertragsstaates besteht. Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Ungarn zusammen.
Schlagworte
Berufskenntnis
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066634
Alte Dokumentnummer
N4199811395U