Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praktikantenabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Dauer der Beschäftigung als Praktikant richtet sich nach den Erfordernissen der angestrebten Ausbildung. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr, kann jedoch, sofern es die jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zuläßt, bis zu insgesamt 18 Monaten verlängert werden. Die im Artikel 1 Absatz 4 genannte Kommission kann innerhalb dieses Rahmens für bestimmte Berufe eine Mindest- und Höchstdauer empfehlen.
(2)Absatz 2,Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird, bemüht sich die zuständige Stelle des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, den Praktikanten in ein anderes, gleichwertiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Arbeitgeber, die einen Praktikanten auf Grund dieses Abkommens beschäftigen, haben der örtlich zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Praktikanten schriftlich zu melden.
Schlagworte
Mindestdauer, Lohnbedingung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066635
alte Dokumentnummer
N4199811396U