Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praktikantenabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Zulassung zur Beschäftigung eines Praktikanten erfolgt durch die zuständige Stelle des Vertragsstaates, in welchem die Beschäftigung ausgeübt werden soll.
(2)Absatz 2,Die Beschäftigung eines Praktikanten wird durch einen Arbeitsvertrag gestaltet, den der Arbeitgeber mit dem Praktikanten entsprechend den anzuwendenden Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechtes des Vertragsstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt werden soll, abschließt.
(3)Absatz 3,Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Zulassung als Praktikant erworben werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.
(4)Absatz 4,Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses Abkommens aufgenommen werden soll, oder
keine Gewähr gegeben erscheint, daß bei der Beschäftigung des Praktikanten die am Ort der Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
(5)Absatz 5,Die Rechtswirkungen des Widerrufs treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Praktikanten aus dem Arbeitsverhältnis sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Lohnbedingung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066636
Alte Dokumentnummer
N4199811397U