Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praktikantenabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Praktikanten, die nach diesem Abkommen zur Arbeit zugelassen werden können, richten an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Stelle ihres Staates ein Vermittlungsgesuch. Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Praktikantenbewilligungen werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach Bedarf periodisch überprüft.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für die Praktikanten zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei mit.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066637
Alte Dokumentnummer
N4199811398U