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Art. 5

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 26/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 26/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 26/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer, die nach diesem Abkommen zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden sollen, richten an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Stelle bzw. an die ermächtigte zuständige Stelle ihrer Seite ein Ansuchen auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Grenzgänger.
  2. Absatz 2,Die zuständige Stelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt werden soll, kann, sofern die Voraussetzungen des Artikels 3 und keine Versagungsgründe nach Artikel 9 vorliegen, eine Grenzgängerbewilligung ausstellen.
  3. Absatz 3,Die Grenzgängerbewilligung kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten ausgestellt werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.
  4. Absatz 4,Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Grenzgängerbewilligungen werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach Bedarf periodisch überprüft.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10006065

Dokumentnummer

NOR12066648

Alte Dokumentnummer

N4199811410U