Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer, die nach diesem Abkommen zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden sollen, richten an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Stelle bzw. an die ermächtigte zuständige Stelle ihrer Seite ein Ansuchen auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Grenzgänger.
(2)Absatz 2,Die zuständige Stelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt werden soll, kann, sofern die Voraussetzungen des Artikels 3 und keine Versagungsgründe nach Artikel 9 vorliegen, eine Grenzgängerbewilligung ausstellen.
(3)Absatz 3,Die Grenzgängerbewilligung kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten ausgestellt werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4)Absatz 4,Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Grenzgängerbewilligungen werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach Bedarf periodisch überprüft.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066648
Alte Dokumentnummer
N4199811410U