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Art. 9

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 26/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 26/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 26/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung ist zu versagen, wenn
    1. Litera a
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses Abkommens aufgenommen werden soll, oder
    2. Litera b
      keine Gewähr gegeben erscheint, daß bei der Beschäftigung des Antragstellers die am Ort der Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Grenzgängerbewilligung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Die Rechtswirkungen der Entziehung einer Grenzgängerbewilligung treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Grenzgängers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.

Schlagworte

Lohnbedingung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10006065

Dokumentnummer

NOR12066652

Alte Dokumentnummer

N4199811414U