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Art. 5

Fassungen
ab 15.01.1998 — BGBl. III Nr. 19/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.01.1998 BGBl. III Nr. 19/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.01.1998BGBl. III Nr. 19/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch drei
Durchbeförderung

Artikel 5

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch etwaige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen um Durchbeförderung muß Angaben insbesondere zur Identität des Drittstaatsangehörigen, zu Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie zum allenfalls erforderlichen Begleitpersonal enthalten. Das Ersuchen muß darüber hinaus die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3 bekannt sind.
  3. Absatz 3,Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in einem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann des weiteren abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
  4. Absatz 4,Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006066

Dokumentnummer

NOR12066660

Alte Dokumentnummer

N4199811435U