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Art. 6

Fassungen
ab 15.01.1998 — BGBl. III Nr. 19/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.01.1998 BGBl. III Nr. 19/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.01.1998BGBl. III Nr. 19/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch vier
Datenschutz

Artikel 6

  1. Absatz eins,Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:
    1. Ziffer eins
      die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),
    2. Ziffer 2
      den Personalausweis oder den Reispaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
    3. Ziffer 3
      sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben,
    4. Ziffer 4
      die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
    5. Ziffer 5
      allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
  2. Absatz 2,Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
    1. Ziffer eins
      Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
    2. Ziffer 2
      Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
    3. Ziffer 3
      Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
    5. Ziffer 5
      Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
    6. Ziffer 6
      Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
    7. Ziffer 7
      Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Schlagworte

Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006066

Dokumentnummer

NOR12066661

Alte Dokumentnummer

N4199811436U