Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Exekutivorgane der Vertragsstaaten (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizeibeamte und Zollbeamte) dürfen die gemäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken, die über das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats führen, benützen, um zum Zweck der Dienstverrichtung das eigene Hoheitsgebiet zu erreichen.
(2)Absatz 2,Exekutivorgane der Grenzaufsicht dürfen zum gleichen Zweck und darüber hinaus bei ihrem Streifendienst auch Grenzpfade benützen, die streckenweise im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats entlang der Staatsgrenze verlaufen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066701
Alte Dokumentnummer
N4199811729U