Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Den Exekutivorganen der Vertragsstaaten ist auf den gemäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken die Durchbeförderung von in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen (Häftlingen) gestattet, sofern es sich nicht um Häftlinge handelt, die nach Auffassung des Durchgangsstaats
seine Angehörigen sind oder bei denen dies nicht ausgeschlossen werden kann oder
wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird, verfolgt werden, wobei vollendeter oder versuchter Völkermord, Mord oder Totschlag oder die Beteiligung hieran nicht als eine solche Handlung zu werten sind.
(2)Absatz 2,Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer Straftaten, die sie vor der Durchbeförderung begangen haben, nur verfolgt, bestraft oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, wenn sie sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als eine Woche im Hoheitsgebiet des Staates, der ihre Durchbeförderung vorgenommen hat, aufhalten, obwohl sie ihn verlassen konnten und durften, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates dorthin zurückgekehrt sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066702
alte Dokumentnummer
N4199811730U