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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 58/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Die Festlegung der Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 erfolgt durch gesonderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten. Dabei sind Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 so festzulegen, daß ein möglichst rascher und zweckmäßiger Einsatz der Exekutivorgane unter Berücksichtigung der gegebenen dienstlichen und verkehrsbedingten Erfordernisse gewährleistet ist.

Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind so festzulegen, daß eine möglichst rasche und zweckmäßige Durchbeförderung von Häftlingen unter Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit für die an den Durchgangsstrecken gelegenen Gebiete erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10006068

Dokumentnummer

NOR12066703

Alte Dokumentnummer

N4199811731U