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Art. 12

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 58/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Durchbeförderung von Häftlingen hat mit ausreichendem und genügend ausgerüstetem Begleitpersonal zu erfolgen. Dabei sind von dem durchbefördernden Staat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entweichen der Häftlinge oder die Gefährdung von Personen und Sachen sowie Störungen des Verkehrs zu verhindern.
  2. Absatz 2,Die Durchbeförderung von Häftlingen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Häftlinge, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Durchbeförderung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Häftlinge, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10006068

Dokumentnummer

NOR12066712

Alte Dokumentnummer

N4199811740U