Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Durchbeförderung von Häftlingen hat mit ausreichendem und genügend ausgerüstetem Begleitpersonal zu erfolgen. Dabei sind von dem durchbefördernden Staat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entweichen der Häftlinge oder die Gefährdung von Personen und Sachen sowie Störungen des Verkehrs zu verhindern.
(2)Absatz 2,Die Durchbeförderung von Häftlingen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Häftlinge, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Durchbeförderung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Häftlinge, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066712
Alte Dokumentnummer
N4199811740U