Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zur seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Exekutivorgans des Durchgangsstaats verpflichtet. Die Verfolgung ist auf die Nähe der Durchgangsstrecke beschränkt und endet vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 3 spätestens, wenn Exekutivorgane des Durchgangsstaats die Verfolgung aufnehmen.
(2)Absatz 2,Geht der Häftling dem Begleitpersonal endgültig verloren, so ist seine Rückführung nur im Wege der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.
(3)Absatz 3,Ein endgültiger Verlust im Sinne des Absatzes 2 liegt vor, wenn
der Häftling entkommen ist,
der Häftling entwichen ist und von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,
der Häftling während der Durchbeförderung eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begeht und deswegen von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,
der Häftling durch Verletzung oder Erkrankung transportunfähig wird oder
das Begleitpersonal insbesondere durch Verletzung oder Erkrankung außerstande ist, den Gewahrsam weiter auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066713
Alte Dokumentnummer
N4199811741U