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Anl. 2

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Erklärungen

Zu Artikel 10, Absatz eins :

„Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 10, Absatz eins, werden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich weiterhin dafür Sorge tragen, daß folgender Grundsatz bekräftigt wird:

Daten über Personen nach Artikel 10, Absatz eins, Satz 1 Nummer 1, die über den Umfang von Artikel 8, Absatz 2 und 3 hinausgehen, dürfen nur dann gespeichert werden, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen diese Personen Strafverfahren zu Straftaten zu führen sind, für die Europol nach Artikel 2, zuständig ist.“

Zu Artikel 14, Absatz eins und 3, Artikel 15, Absatz 2 und Artikel 19, Absatz 8 :

1. „Die Datenübermittlung im Rahmen dieses Übereinkommens erfolgt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande in der Erwartung, daß Europol und die Mitgliedstaaten bei der nichtautomatisierten Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sinngemäß anwenden.“

2. „Der Rat erklärt im Hinblick auf Artikel 14, Absatz eins und 3, Artikel 15, Absatz 2 und Artikel 19, Absatz 8, des Übereinkommens, daß Europol zur Frage der Beachtung des Datenschutzstandards beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol hinsichtlich der nichtautomatisierten Datenverarbeitung drei Jahre nach seiner Tätigkeitsaufnahme einen Bericht erstellt, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame Kontrollinstanz sowie die nationalen Kontrollinstanzen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten beteiligt werden; dieser Bericht wird nach Vorbereitung durch den Verwaltungsrat vom Rat geprüft.“

Zu Artikel 40, Absatz 2 :

„Folgende Mitgliedstaaten kommen überein, die Streitigkeit in einem solchen Fall systematisch dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen:

  • Strichaufzählung
    Königreich Belgien
  • Strichaufzählung
    Königreich Dänemark
  • Strichaufzählung
    Bundesrepublik Deutschland
  • Strichaufzählung
    Griechische Republik
  • Strichaufzählung
    Königreich Spanien
  • Strichaufzählung
    Französische Republik
  • Strichaufzählung
    Irland
  • Strichaufzählung
    Italienische Republik
  • Strichaufzählung
    Großherzogtum Luxemburg
  • Strichaufzählung
    Königreich der Niederlande
  • Strichaufzählung
    Republik Österreich
  • Strichaufzählung
    Portugiesische Republik
  • Strichaufzählung
    Republik Finnland
  • Strichaufzählung
    Königreich Schweden.“

Zu Artikel 42 :

„Der Rat erklärt, daß Europol vorrangig Beziehungen zu den zuständigen Behörden der Staaten aufnehmen sollte, mit denen die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einen strukturierten Dialog unterhalten.“

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066781

alte Dokumentnummer

N4199812216O