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Anl. 3

Fassungen
ab 29.12.1998 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute29.12.1998 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

29.12.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 1998,

Text

PROTOKOLL AUF GRUND VON ART. K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN POLIZEIAMTS DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG

Die Hohen Vertragsparteien

haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen als Anhang beigefügt werden:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, im folgenden „Europol-Übereinkommen“ genannt.

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Europol-Übereinkommens im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Absatz 2, Buchstabe a oder b anerkennen.
  2. Absatz 2,Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz eins, abgibt, kann angeben, daß
    1. Litera a
      entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Europol-Übereinkommens bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,
    2. Litera b
      oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Europol-Übereinkommens bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

Artikel 3

  1. Absatz eins,Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.
  2. Absatz 2,Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2, abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Artikel eins, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 4

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß Artikel 2, abgegebenen Erklärungen.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2, durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens zur gleichen Zeit wie das Europol-Übereinkommen in Kraft.

Artikel 5

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
  2. Absatz 2,Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
  3. Absatz 3,Der Wortlaut dieses Protokolls, das vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.
  4. Absatz 4,Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.

Artikel 6

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Europol-Übereinkommen gemäß dessen Artikel 46, beitritt, muß die Bestimmungen dieses Protkolls annehmen.

Artikel 7

  1. Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.
  2. Absatz 2,Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
  3. Absatz 3,Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikel 4, in Kraft.

Artikel 8

  1. Absatz eins,Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.
  2. Absatz 2,Der Verwahrer veröffentlicht die Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066782

alte Dokumentnummer

N4199812217O