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Art. 15

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 15

Datenschutzrechtliche Verantwortung

  1. Absatz eins,Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei Europol aufbewahrten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, der Übermittlung an Europol und der Eingabe sowie für die Richtigkeit und Aktualität der Daten und die Prüfung der Speicherungsfristen, obliegt vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens
    1. Ziffer eins
      dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder übermittelt hat,
    2. Ziffer 2
      Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte übermittelt wurden oder die Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist Europol vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens für alle bei Europol eingegangenen und von Europol verarbeiteten Daten verantwortlich, die in dem Informationssystem nach Artikel 8, in den zu Analysezwecken errichteten Dateien nach Artikel 10 oder in dem Indexsystem nach Artikel 11 oder in den Karteien nach Artikel 14 Absatz 3 gespeichert sind.
  3. Absatz 3,Europol speichert die Daten in der Weise, daß feststellbar ist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten übermittelt wurden oder ob sie Ergebnis der Analysetätigkeit von Europol sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066746

Alte Dokumentnummer

N4199812182O