Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europol-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 16
Regelung der Überwachung von Abfragen
Europol entwickelt geeignete Verfahren zur Überwachung der Rechtmäßigkeit von Abfragen im automatisierten Informationssammlungssystem nach den Artikeln 6 und 6a. Die auf diese Weise gesammelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck von Europol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontrollinstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt. Die Modalitäten dieser Überwachungsverfahren regelt der Verwaltungsrat nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR40092334