Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Automatisierte Informationssammlungen

  1. Absatz eins,Europol unterhält automatisierte Informationssammlungen, die sich zusammensetzen aus
    1. Ziffer eins
      dem in Artikel 7 vorgesehenen Informationssystem mit beschränktem und genau festgelegtem Inhalt, das einen schnellen Nachweis über die bei den Mitgliedstaaten und Europol vorhandenen Informationen ermöglicht,
    2. Ziffer 2
      den in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsdateien, die für unterschiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden und umfassende Informationen enthalten, und
    3. Ziffer 3
      einem Indexsystem, das nach Maßgabe des Artikels 11 Angaben aus den Analysedateien nach Nummer 2 enthält.
  2. Absatz 2,Die von Europol geführten automatisierten Informationssammlungen dürfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen angeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066737

Alte Dokumentnummer

N4199812173O