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Art. 6a

Fassungen
ab 18.04.2007 — BGBl. III Nr. 122/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6a heute18.04.2007 BGBl. III Nr. 122/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6 a

Inkrafttretensdatum

18.04.2007BGBl. III Nr. 122/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6a

Verarbeitung von Informationen durch Europol

Europol kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch Daten verarbeiten, um festzustellen, ob sie für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen nach Artikel 6 Absatz 1 aufgenommen werden können.

Die im Rat vereinigten Vertragsparteien legen mit Zweidrittelmehrheit die Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung, sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, fest; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 14 gebührend Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat bereitet den Beschluss der Vertragsparteien vor und hört die in Artikel 24 genannte gemeinsame Kontrollinstanz.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR40092320