Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Touristische Zusammenarbeit - Kroatien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission bilden.
Diese Gemischte Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in jeweils einem der beiden Unterzeichnerstaaten, nach vorher hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.
Die Gemischte Kommission wird insbesonders:
Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens setzen,
die Resultate der Zusammenarbeit im vergangenen Zeitraum bewerten,
den Informationsaustausch über die Änderung der einschlägigen tourismusbezogenen Vorschriften in den Vertragsparteien fördern,
konkrete Aktivitäten zur gegenseitigen Zusammenarbeit für den kommenden Zeitraum vorschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066914
Alte Dokumentnummer
N4199812758O