Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 146/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 146/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 146/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission bilden.

Diese Gemischte Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in jeweils einem der beiden Unterzeichnerstaaten, nach vorher hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.

Die Gemischte Kommission wird insbesonders:

  • Strichaufzählung
    Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens setzen,
  • Strichaufzählung
    die Resultate der Zusammenarbeit im vergangenen Zeitraum bewerten,
  • Strichaufzählung
    den Informationsaustausch über die Änderung der einschlägigen tourismusbezogenen Vorschriften in den Vertragsparteien fördern,
  • Strichaufzählung
    konkrete Aktivitäten zur gegenseitigen Zusammenarbeit für den kommenden Zeitraum vorschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014

Gesetzesnummer

10006075

Dokumentnummer

NOR12066914

Alte Dokumentnummer

N4199812758O