Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Touristische Zusammenarbeit - Kroatien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 146/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Der Träger der Werbeaktivitäten ist im Namen des Ministeriums für Tourismus der Republik Kroatien die Kroatische Zentrale für Tourismus. Es ist vorgesehen, mindestens einmal im Jahr durch diese eine Präsentation des touristischen Potentials der Republik Kroatien in der Republik Österreich zu organisieren. Der Träger der österreichischen Werbeaktivitäten ist die Österreich-Werbung, die im Rahmen einer mittelfristigen Marktbearbeitung eine kontinuierliche Bearbeitung durch ihre Vertretung in Kroatien vorsieht und das touristische Potential der Republik Österreich in der Republik Kroatien präsentiert.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066915
Alte Dokumentnummer
N4199812759O