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Art. 2

Fassungen
ab 30.11.1998 — BGBl. III Nr. 189/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.11.1998 BGBl. III Nr. 189/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1998,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.11.1998BGBl. III Nr. 189/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Antrag klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Anträge gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Läßt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.
  3. Absatz 3,Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

10006076

Dokumentnummer

NOR12066936

alte Dokumentnummer

N4199812865O