Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ist der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR12066938
alte Dokumentnummer
N4199812866O