Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
18.12.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 443/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 418.12.199831.12.2002 BGBl. II Nr. 443/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Gütereinsatz im produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.12.1998BGBl. II Nr. 443/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Allgemeine Erhebungsmerkmale

Paragraph 4, (1) Für alle im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Abschnitte der ÖNACE 1995 sind die folgenden Merkmale zu erheben:

  1. Ziffer eins
    Name und Standort des Unternehmens oder des Betriebs;
  2. Ziffer 2
    Tätigkeit des Unternehmens oder des Betriebs;
  3. Ziffer 3
    Berichtszeitraum, sofern sich die Meldung auf ein vom Wirtschaftsjahr abweichendes Kalenderjahr bezieht;
  4. Ziffer 4
    Menge und Wert des Einsatzes an Energieträgern im Berichtszeitraum;
  5. Ziffer 5
    Menge und Wert der Lagerbestandsveränderungen an Energieträgern am Ende des Berichtszeitraumes;
  6. Ziffer 6
    Menge und Wert des Einsatzes an Betriebsstoffen, Roh-, Grund- und Hilfsstoffen sowie sonstigen fremdbezogenen Vorprodukten im Berichtszeitraum;
  7. Ziffer 7
    Menge und Wert der Lagerbestandsveränderungen an Betriebsstoffen, Roh-, Grund- und Hilfsstoffen sowie sonstigen fremdbezogenen Vorprodukten am Ende des Berichtszeitraumes.
  1. Absatz 2,Sind Angaben über den Einsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 6 nicht möglich, ist der Bezug laut Faktura anzugeben.
  2. Absatz 3,Die Energieträger sowie die Betriebsstoffe, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie sonstige fremdbezogene Vorprodukte sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. Nr. L 342 vom 31. Dezember 1993 S 1, in Verbindung mit der österreichischen statistischen Güterklassifikation (ÖCPA 1996) *1) anzugeben.
  3. Absatz 4,Sind die Angaben nach Absatz 3, nicht möglich, so ist die Verwendung von anderen durch europäische Rechtsnormen festgelegten statistischen Güterklassifikationen sowie handelsüblichen Bezeichnungen zulässig.

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*1) In Verbindung mit der Grundsystematik der Güter-ÖCPA 1996, Hrsg.:

Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei AG.

Schlagworte

Rohstoff, Grundstoff

Gesetzesnummer

10006082

Dokumentnummer

NOR12066992

Alte Dokumentnummer

N4199813203O