Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Gütereinsatz im produzierenden Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
Auskunftspflicht
§ 5. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Unternehmen zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.Paragraph 5, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Unternehmen zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine der im § 2 angeführten Einheiten im eigenen Namen betreiben, wenn diese Einheiten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt gemäß § 3 für diese Erhebung ausgewählt worden sind. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben gemäß § 4 vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsunterlagen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zu dem in den Erhebungsunterlagen angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die in der Erhebungsunterlage angeführte Adresse zu übermitteln. Im Falle der Übermittlung der Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gelten die in diesem Absatz angeführten Bestimmungen sinngemäß.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine der im Paragraph 2, angeführten Einheiten im eigenen Namen betreiben, wenn diese Einheiten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt gemäß Paragraph 3, für diese Erhebung ausgewählt worden sind. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben gemäß Paragraph 4, vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsunterlagen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zu dem in den Erhebungsunterlagen angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die in der Erhebungsunterlage angeführte Adresse zu übermitteln. Im Falle der Übermittlung der Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gelten die in diesem Absatz angeführten Bestimmungen sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Auskunftspflicht bezüglich der unter § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 angeführten Merkmale tritt ab Berichtsjahr 1999 in Kraft.Die Auskunftspflicht bezüglich der unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 angeführten Merkmale tritt ab Berichtsjahr 1999 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12066993
Alte Dokumentnummer
N4199813204O