Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Gütereinsatz im produzierenden Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
Allgemeine Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Für alle im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Abschnitte der ÖNACE 1995 sind die folgenden Merkmale zu erheben:Paragraph 4, (1) Für alle im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Abschnitte der ÖNACE 1995 sind die folgenden Merkmale zu erheben:
Name und Standort des Unternehmens oder des Betriebs;
Tätigkeit des Unternehmens oder des Betriebs;
Berichtszeitraum, sofern sich die Meldung auf ein vom Wirtschaftsjahr abweichendes Kalenderjahr bezieht;
Menge und Wert des Einsatzes an Energieträgern im Berichtszeitraum;
Menge und Wert der Lagerbestandsveränderungen an Energieträgern am Ende des Berichtszeitraumes;
Menge und Wert des Einsatzes an Betriebsstoffen, Roh-, Grund- und Hilfsstoffen sowie sonstigen fremdbezogenen Vorprodukten im Berichtszeitraum;
Menge und Wert der Lagerbestandsveränderungen an Betriebsstoffen, Roh-, Grund- und Hilfsstoffen sowie sonstigen fremdbezogenen Vorprodukten am Ende des Berichtszeitraumes.
(2)Absatz 2,Sind Angaben über den Einsatz gemäß Abs. 1 Z 4 und 6 nicht möglich, ist der Bezug laut Faktura anzugeben.Sind Angaben über den Einsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 6 nicht möglich, ist der Bezug laut Faktura anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Energieträger sowie die Betriebsstoffe, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie sonstige fremdbezogene Vorprodukte sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. Nr. L 342 vom 31. Dezember 1993 S 1, in Verbindung mit der österreichischen statistischen Güterklassifikation (ÖCPA 1996) *1) anzugeben.
(4)Absatz 4,Sind die Angaben nach Abs. 3 nicht möglich, so ist die Verwendung von anderen durch europäische Rechtsnormen festgelegten statistischen Güterklassifikationen sowie handelsüblichen Bezeichnungen zulässig.Sind die Angaben nach Absatz 3, nicht möglich, so ist die Verwendung von anderen durch europäische Rechtsnormen festgelegten statistischen Güterklassifikationen sowie handelsüblichen Bezeichnungen zulässig.
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*1) In Verbindung mit der Grundsystematik der Güter-ÖCPA 1996, Hrsg.:
Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei AG.
Schlagworte
Rohstoff, Grundstoff
Dokumentnummer
NOR12066992
Alte Dokumentnummer
N4199813203O