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§ 5

Fassungen
18.12.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 443/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.12.199831.12.2002 BGBl. II Nr. 443/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Gütereinsatz im produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.12.1998BGBl. II Nr. 443/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 5, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Unternehmen zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

  1. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine der im Paragraph 2, angeführten Einheiten im eigenen Namen betreiben, wenn diese Einheiten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt gemäß Paragraph 3, für diese Erhebung ausgewählt worden sind. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben gemäß Paragraph 4, vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsunterlagen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zu dem in den Erhebungsunterlagen angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die in der Erhebungsunterlage angeführte Adresse zu übermitteln. Im Falle der Übermittlung der Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gelten die in diesem Absatz angeführten Bestimmungen sinngemäß.
  2. Absatz 3,Die Auskunftspflicht bezüglich der unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 angeführten Merkmale tritt ab Berichtsjahr 1999 in Kraft.

Gesetzesnummer

10006082

Dokumentnummer

NOR12066993

Alte Dokumentnummer

N4199813204O