Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 177/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über
die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
die Umstände, unter denen der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
die Grenzübergänge für die Übernahme;
den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;
die Abhaltung von Expertengesprächen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR12067000
Alte Dokumentnummer
N4199813210U