Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 177/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 18. Juni 1997, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR12067002
Alte Dokumentnummer
N4199813211U