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Art. 6

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 177/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.11.1998 BGBl. III Nr. 177/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 177/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

    Geschehen zu Wien, am 18. Juni 1997, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

10006083

Dokumentnummer

NOR12067002

Alte Dokumentnummer

N4199813211U