Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Agrarstrukturerhebung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
Auskunftspflichtige
§ 3. (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind unbeschadet Abs. 4 verpflichtet:Paragraph 3, (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind unbeschadet Absatz 4, verpflichtet:
Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar;
Bewirtschafter von Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar, von intensiv genutzten Baumobstanlagen von mindestens 15 Ar sowie von Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanlagen oder Reb- und Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Bewirtschaftung von Gewächshäusern (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);
Bewirtschafter von Pilzzuchtbetrieben mit Marktproduktion;
Bewirtschafter von ausschließlichen Forstbetrieben mit Wald von mindestens 3 Hektar;
Halter von mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder 100 Stück Geflügel aller Art. (2) Als Bewirtschafter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb bewirtschaftet wird (Betriebsinhaber).Halter von mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder 100 Stück Geflügel aller "Art". (2) Als Bewirtschafter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb bewirtschaftet wird (Betriebsinhaber).
(3)Absatz 3,Als Halter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr die Tiere gem. Z 5 gehalten werden (Betriebsinhaber).Als Halter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr die Tiere gem. Ziffer 5, gehalten werden (Betriebsinhaber).
(4)Absatz 4,Die Auskunftspflicht besteht nicht hinsichtlich der Erhebungsmerkmale des Erhebungsgegenstandes Anbau auf dem Ackerland, über die bereits im Rahmen des Ansuchens um flächenbezogene Förderungen („Mehrfachantrag Flächen 1999'') bei der Agrarmarkt Austria Auskunft erteilt wurde.
Schlagworte
Beerenobstanlage, Erdbeeranlage, Gemüseanlage, Blumenanlage,
Rebschulfläche
Dokumentnummer
NOR12067141
Alte Dokumentnummer
N4199852913L