Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Agrarstrukturerhebung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
Durchführung
§ 4. (1) Die Erhebung ist von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde (Magistrat) durchzuführen. Der Auskunftspflichtige hat in der Zeit zwischen dem 1. und 30. Juni 1999 entweder bei der Gemeinde (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen oder ist von den Erhebungsorganen im Betrieb zu befragen. Die Ausfüllung der Betriebsbogen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes obliegt der Gemeinde. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes bei Verweigerung der Auskunft, wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben zu belehren.Paragraph 4, (1) Die Erhebung ist von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde (Magistrat) durchzuführen. Der Auskunftspflichtige hat in der Zeit zwischen dem 1. und 30. Juni 1999 entweder bei der Gemeinde (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen oder ist von den Erhebungsorganen im Betrieb zu befragen. Die Ausfüllung der Betriebsbogen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes obliegt der Gemeinde. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes bei Verweigerung der Auskunft, wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben zu belehren.
Dokumentnummer
NOR12067142
Alte Dokumentnummer
N4199852914L