Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 251/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.199831.12.2002 BGBl. II Nr. 251/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Agrarstrukturerhebung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. II Nr. 251/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Auskunftspflichtige

Paragraph 3, (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind unbeschadet Absatz 4, verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar;
  2. Ziffer 2
    Bewirtschafter von Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar, von intensiv genutzten Baumobstanlagen von mindestens 15 Ar sowie von Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanlagen oder Reb- und Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Bewirtschaftung von Gewächshäusern (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);
  3. Ziffer 3
    Bewirtschafter von Pilzzuchtbetrieben mit Marktproduktion;
  4. Ziffer 4
    Bewirtschafter von ausschließlichen Forstbetrieben mit Wald von mindestens 3 Hektar;
  5. Ziffer 5
    Halter von mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder 100 Stück Geflügel aller "Art". (2) Als Bewirtschafter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb bewirtschaftet wird (Betriebsinhaber).
  1. Absatz 3,Als Halter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr die Tiere gem. Ziffer 5, gehalten werden (Betriebsinhaber).
  2. Absatz 4,Die Auskunftspflicht besteht nicht hinsichtlich der Erhebungsmerkmale des Erhebungsgegenstandes Anbau auf dem Ackerland, über die bereits im Rahmen des Ansuchens um flächenbezogene Förderungen („Mehrfachantrag Flächen 1999'') bei der Agrarmarkt Austria Auskunft erteilt wurde.

Schlagworte

Beerenobstanlage, Erdbeeranlage, Gemüseanlage, Blumenanlage, Rebschulfläche

Gesetzesnummer

10006088

Dokumentnummer

NOR12067141

Alte Dokumentnummer

N4199852913L