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Art. 1

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 160/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt 1
Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

Artikel 1

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalität auf ihr Gebiet alle Personen, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen wird oder angenommen werden kann, daß diese Personen die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzen.
  2. Absatz 2,Der Besitz der Staatsangehörigkeit kann insbesondere mittels Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepaß oder einer Identitätskarte nachgewiesen bzw. angenommen werden, wobei diese Nachweise auch Dokumente einschließen, welche unrechtmäßig oder irrtümlich ausgestellt worden oder nicht mehr als zehn Jahre abgelaufen sind. Die Staatsangehörigkeit kann auch auf Grund anderer Informationen angenommen werden. Näheres wird in der Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 14, festgelegt. Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, den Sachverhalt unverzüglich klarstellen.
  3. Absatz 3,Die ersuchende Vertragspartei nimmt unter den gleichen Bedingungen die Person zurück, falls nachfolgende Kontrollen ergeben, daß diese nicht die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Vertragspartei besessen hat, unbeschadet einer allfälligen Übernahme im Sinne des Abschnitts 2 dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006089

Dokumentnummer

NOR12067149

alte Dokumentnummer

N4199855357L