Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Abschnitt 2
Übernahme von Drittstaatsangehörigen
Artikel 2
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen wird, daß diese Staatsangehörigen in das Gebiet dieser Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
(2)Absatz 2,Die Beweismittel im Sinne des Abs. 1 werden in der Durchführungsvereinbarung festgelegt.Die Beweismittel im Sinne des Absatz eins, werden in der Durchführungsvereinbarung festgelegt.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, wenn diese Staatsangehörigen über einen Sichtvermerk oder über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, die von der ersuchten Vertragspartei erteilt worden und noch gültig ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
NOR12067150
alte Dokumentnummer
N4199855358L