Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 160/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 11

Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006089

Dokumentnummer

NOR12067159

Alte Dokumentnummer

N4199855367L