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Art. 10

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 160/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Der Durchbeförderungsantrag wird auf direktem Weg zwischen den Innenministerien der Vertragsparteien übermittelt.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat die Informationen über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen, das Datum der Einreise, die Uhrzeit und den Ort der Ankunft im ersuchten Vertragsstaat zu enthalten und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg auch die voraussichtliche Zeit der Abreise aus letzterem und Informationen hinsichtlich des Begleitpersonals. Der Antrag muß weiters die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 8, Absatz 3, gegeben und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 11, bekannt sind.
  3. Absatz 3,Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ab, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mit.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006089

Dokumentnummer

NOR12067158

Alte Dokumentnummer

N4199855366L