Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Der Durchbeförderungsantrag wird auf direktem Weg zwischen den Innenministerien der Vertragsparteien übermittelt.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat die Informationen über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen, das Datum der Einreise, die Uhrzeit und den Ort der Ankunft im ersuchten Vertragsstaat zu enthalten und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg auch die voraussichtliche Zeit der Abreise aus letzterem und Informationen hinsichtlich des Begleitpersonals. Der Antrag muß weiters die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 3 gegeben und keine Ablehnungsgründe gemäß Art. 11 bekannt sind.Der Antrag hat die Informationen über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen, das Datum der Einreise, die Uhrzeit und den Ort der Ankunft im ersuchten Vertragsstaat zu enthalten und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg auch die voraussichtliche Zeit der Abreise aus letzterem und Informationen hinsichtlich des Begleitpersonals. Der Antrag muß weiters die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 8, Absatz 3, gegeben und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 11, bekannt sind.
(3)Absatz 3,Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ab, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mit.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
NOR12067158
Alte Dokumentnummer
N4199855366L