Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Falls die Durchbeförderung auf dem Landweg erfolgt, stellt die ersuchte Vertragspartei die Begleitung der abzuschiebenden Person durch eigenes Personal sicher.
(2)Absatz 2,Falls die Durchbeförderung auf dem Luftweg und unter Begleitung durchgeführt wird, muß diese von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt werden. Zur Überwachung der Zwischenlandung auf den Flughäfen der ersuchten Vertragspartei stellen deren Organe jede erforderliche Unterstützung sicher. Die Organe der ersuchenden Vertragspartei dürfen die internationalen Zonen der Flughäfen nicht verlassen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden die Modalitäten der Begleitung entsprechend den Regelungen der Durchführungsvereinbarung festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
NOR12067157
alte Dokumentnummer
N4199855365L