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Art. 8

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 160/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt 4
Durchbeförderung

Artikel 8

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gestattet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die vom ersuchenden Staat abgeschoben werden. Die Durchbeförderung kann auf dem Land- oder Luftweg erfolgen.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei ist für den Ablauf der Reise des Drittstaatsangehörigen in den Bestimmungsstaat verantwortlich und nimmt diesen zurück, falls die Durchbeförderungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht vollzogen werden kann.
  3. Absatz 3,Die ersuchende Vertragspartei garantiert der ersuchten Vertragspartei, daß der Drittstaatsangehörige, für den die Durchbeförderung genehmigt werden soll, das Recht zur Reise in den Bestimmungsstaat hat.

Schlagworte





Landweg

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006089

Dokumentnummer

NOR12067156

alte Dokumentnummer

N4199855364L