Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Abschnitt 4
Durchbeförderung
Artikel 8
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gestattet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, die vom ersuchenden Staat abgeschoben werden. Die Durchbeförderung kann auf dem Land- oder Luftweg erfolgen.
(2)Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei ist für den Ablauf der Reise des Drittstaatsangehörigen in den Bestimmungsstaat verantwortlich und nimmt diesen zurück, falls die Durchbeförderungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht vollzogen werden kann.
(3)Absatz 3,Die ersuchende Vertragspartei garantiert der ersuchten Vertragspartei, daß der Drittstaatsangehörige, für den die Durchbeförderung genehmigt werden soll, das Recht zur Reise in den Bestimmungsstaat hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
NOR12067156
alte Dokumentnummer
N4199855364L