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Art. 5

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 160/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt 3
Übernahmeverfahren

Artikel 5

  1. Absatz eins,Bei Anträgen auf Übernahme gemäß Abschnitt 2 treten die Innenministerien der beiden Vertragsparteien in direkten Kontakt.
  2. Absatz 2,Der Übernahmsantrag muß die Angaben zur Identität, zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen befindlichen persönlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Gebiet der ersuchten Vertragspartei und zu den Umständen einer unrechtmäßigen Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei enthalten. Diese Angaben müssen ausreichen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 2, Absatz eins, feststellen zu können.
  3. Absatz 3,Die ersuchte Vertragspartei muß der ersuchenden Vertragspartei grundsätzlich innerhalb von acht Tagen schriftlich ihre Entscheidung mitteilen. Die Ermächtigung zur Übernahme ist einen Monat ab dem Datum der Zustellung gültig. Falls der Betroffene den Justizbehörden des ersuchenden Staates zur Verfügung stehen soll, setzen die Innenministerien einvernehmlich eine Verlängerung dieses Zeitraumes fest.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006089

Dokumentnummer

NOR12067153

alte Dokumentnummer

N4199855361L