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Art. 6

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 160/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates übernehmen auf Ersuchen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates formlos auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, die nicht rechtmäßig aus dem Gebiet des ersuchten in das des ersuchenden Staates eingereist sind und die ihnen innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise übergeben werden. Wird die formlose Übernahme abgelehnt, so kann die Übernahme nach Artikel 5, beantragt werden.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige auf ihr Gebiet zurück, die entsprechend den nach der Übernahme durchgeführten Ermittlungen der anderen Vertragspartei rechtmäßig über die gemeinsame Grenze aus dem Gebiet der ersuchten in das der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006089

Dokumentnummer

NOR12067154

alte Dokumentnummer

N4199855362L