Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.02.1999 — BGBl. III Nr. 36/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.02.1999 BGBl. III Nr. 36/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1999,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. III Nr. 36/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage aufhalten.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen EU-Rückkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Paßersatzdokument für die Heimreise ausgestellt worden ist, dürfen zur Durchreise zum Zwecke der Rückkehr in die Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger als fünf Tage aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014

Gesetzesnummer

10006100

Dokumentnummer

NOR12067337

Alte Dokumentnummer

N4199957539L