Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.02.1999 — BGBl. III Nr. 36/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.1999 BGBl. III Nr. 36/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1999,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. III Nr. 36/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.

Schlagworte





Empfangsstaat, Einreisetitel, Diplomatenpaß, Dienstpaß

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014

Gesetzesnummer

10006100

Dokumentnummer

NOR12067339

Alte Dokumentnummer

N4199957541L