Rechtstracker.at

§ 1 AnhO

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 439/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2006 § → § BGBl. II Nr. 439/2005
§ 101.05.199931.12.2005 BGBl. II Nr. 128/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 439/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze, 41/01 Sicherheitsrecht, 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
  2. Absatz 2,Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
  3. Absatz 3,In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind
    1. Ziffer eins
      die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und
    2. Ziffer 2
      die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung
    anzuschlagen.
  4. Absatz 4,Die Vollzugsbehörde hat die Behörde, die die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR40071006