Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze, 41/01 Sicherheitsrecht, 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1a.Paragraph eins a,
Im Sinne dieser Verordnung ist:
Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;
Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;
Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;
Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;
Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;
Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;
dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;
Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.
Schlagworte
Einzelverwahrungsraum
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40071007