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§ 202

Fassungen
01.07.1974 bis 08.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20201.07.197408.01.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines österreichisches Berggesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 146 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Diese Bestimmung ist gemäß Artikel römisch eins, Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

292 aus 1921,, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, mit 1. 7. 1921

außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 202,

Beamte, Aufseher oder Arbeiter, welche eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht entsprungenen, oder der öffentlichen Sittlichkeit zuwiderlaufenden Vergehens oder einer dergleichen Uebertretung schuldig erkannt werden, oder welche sich eines Vergehens oder einer Uebertretung gegen die Sicherheit der Person, der Ehre, oder des Eigenthumes ihres Dienstherrn nach dem allgemeinen Strafgesetze schuldig gemacht haben, können von demselben des Dienstes sogleich entlassen werden, wenn auch in dem Dienstvertrage oder der Dienst-Ordnung dießfalls eine andere oder auch gar keine Bestimmung enthalten seyn sollte.

Gesetzesnummer

10006112

Dokumentnummer

NOR12067624

Alte Dokumentnummer

N5185425318L